a [Weisswein] und Bst. b [Rotwein]) und ihren Verwerterorganisationen für solche Produkte in der Regel keine Einfuhrbewilligungen zu erteilen sind (Art. 23 Abs. 4 LwG). 4. Die Staatskellerei beantragt einerseits eine Generallizenz für die Einfuhr von Rotweinen und anderseits ein Einfuhrkontingent für Weisswein aus der Reserve von 10 000 Hektolitern nach Art. 2 der Flaschenweisswein-Verordnung. Das Bundesamt hat beide Gesuche im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der Staatskellerei handle es sich um eine landwirtschaftliche Verwerterorganisation nach Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz, an welche keine Einfuhrbewilligung erteilt werden könne.