6 und ihre Verwerterorganisationen. Deshalb wäre es inkonsequent, die inländischen Produzenten ohne zwingenden Grund in namhaftem Ausmass am Import teilnehmen zu lassen, durch dessen Beschränkung gerade die Versorgung des Landes mit ihren eigenen Produkten gefördert werden soll (unveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid vom 24. November 1989 i. S. C. gegen S. und EVD). Daher macht der Gesetzgeber die Einschränkung, dass Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die durch diese Massnahmen geschützt werden (Art. 23 Abs. 1 LwG Bst. a [Weisswein] und Bst.