Die Bewirtschaftungsmassnahmen an der Grenze bezwecken, die Durchführung des Produktionsprogrammes und den Absatz der einheimischen Produkte - vorliegend Rot- und Weisswein - durch die Einfuhr von Konkurrenzprodukten nicht zu gefährden (Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1951 zum Landwirtschaftsgesetz, Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz, BBl 1951 I 182). Nach Art. 23 Landwirtschaftsgesetz kann die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte beschränkt werden, entweder mengenmässig oder mittels eines Zollzuschlages, sofern sie den Absatz einheimischer Erzeugnisse zu kostengerechten Preisen gefährdet. Nutzniesser dieses Agrarschutzes sind die Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse