18 Abs. 4 Weinstatut). Danach sind den Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die durch Massnahmen im Sinne dieses Artikels (d. h. Art. 23 Abs. 4 LwG) geschützt werden, und ihren Verwerterorganisationen in der Regel für solche Produkte keine Einfuhrbewilligungen zu erteilen. Die Bewirtschaftungsmassnahmen an der Grenze bezwecken, die Durchführung des Produktionsprogrammes und den Absatz der einheimischen Produkte - vorliegend Rot- und Weisswein - durch die Einfuhr von Konkurrenzprodukten nicht zu gefährden (Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1951 zum Landwirtschaftsgesetz, Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz, BBl 1951 I 182).