Sie müssen zudem Gewähr dafür bieten, dass sie die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen erfüllen (Art. 18 Abs. 1 Weinstatut). An Personen und Firmen, die sich bisher nicht mit der Einfuhr von Wein befassten, aber die anderen Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen, können Einfuhrbewilligungen in einem angemessenen Umfang erteilt werden, wenn sie eine regelmässige Ausübung des Handels mit ausländischen Weinen, deren Einfuhr beschränkt ist, nachweisen. Der Nachweis ist insbesondere erbracht, wenn die Höhe des Umsatzes die Einfuhr rechtfertigt (Art. 18 Abs. 2 Weinstatut). Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz bleibt vorbehalten (Art. 18 Abs. 4 Weinstatut).