17 Abs. 1 Weinstatut). Die Einfuhrbewilligungen (Generallizenz für Rotweine und Bewilligung im Einzelfall für die Einfuhr von Weisswein) werden an Personen und Firmen erteilt, die im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen und im Besitze der Weinhandelsbewilligung sind, sich gewerbsmässig mit der Einfuhr von Wein befassen und in der Weinbranche regelmässig tätig sind. Die Importeure müssen über eine ihrer Firma angepasste kaufmännische Organisation sowie eine Stammkundschaft und über eigene oder gemietete Keller verfügen und Angestellte beschäftigen. Sie müssen zudem Gewähr dafür bieten, dass sie die an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen erfüllen (Art.