Aus der Reserve kann auch Personen oder Firmen ein Kontingent zugeteilt werden, deren Umsatz an zugekauften importierten Weissweinen in Flaschen eigene Einfuhren rechtfertigt. Für die Einfuhr von Rebbauerzeugnissen, die nach den vorstehend genannten Bestimmungen mengenmässig beschränkt ist, bedarf es im Einzelfall einer Bewilligung der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Bundesamtes für Aussenwirtschaft (Art. 17 Abs. 1 Weinstatut).