Nach Art. 2 Abs. 1 Flaschenweisswein-Verordnung wird zur Milderung von Härten zusätzlich eine jährliche Reserve von 10 000 Hektolitern gebildet. Härten können sich danach bei Importeuren namentlich daraus ergeben, dass sie hauptsächlich als Spezialitäten anerkannte weisse Qualitätsweine verkaufen, die nur in Flaschen eingeführt werden können. Aus der Reserve kann auch Personen oder Firmen ein Kontingent zugeteilt werden, deren Umsatz an zugekauften importierten Weissweinen in Flaschen eigene Einfuhren rechtfertigt.