5 in Flaschen der Tarifnummer 2204.2111, die als Spezialitäten anerkannt sind, auf jährlich 35 000 Hektoliter beschränkt (Art. 1 Abs. 1), damit die inländischen Weissweine zu Preisen abgesetzt werden können, die nach Art. 29 Landwirtschaftsgesetz angemessen sind. Diese Menge wird auf die einzelnen Firmen nach ihrem Anteil an den Einfuhren im Jahr 1988 aufgeteilt (Art. 1 Abs. 2 Flaschenweisswein-Verordnung). Nach Art. 2 Abs. 1 Flaschenweisswein-Verordnung wird zur Milderung von Härten zusätzlich eine jährliche Reserve von 10 000 Hektolitern gebildet.