16 Abs. 4 Weinstatut sind in der Verordnung vom 7. Dezember 1993 des EVD über Ausnahmen bei der Einfuhr von Naturwein (SR 916.145.116, AS 1993 3369) geregelt. Die Einfuhr von Rotweinen ist mengenmässig nicht beschränkt, so dass der Inhaber einer Generallizenz, unter Entrichtung der entsprechenden Abgaben, beliebige Mengen einführen kann. Der Preis inländischer Erzeugnisse, deren Absatz durch die Einfuhr gefährdet ist, wird gestützt durch die Belastung der Einfuhren mit einer Einfuhrabgabe (Art. 41 Abs. 1 Weinstatut) und, ab einer bestimmten Menge, mit einem Zollzuschlag (Art. 16 Abs. 1bis Weinstatut). Die Einfuhr von Weisswein dagegen ist mengenmässig beschränkt.