Für die gewerbsmässige Einfuhr von rotem Naturwein der Zolltarifnummern 2204.2112, 2119, 2911, 2913, und rotem Traubenmost der Zolltarifnummer ex 2204.3000 (Rotweine) bedarf es einer Generallizenz der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Bundesamtes für Aussenwirtschaft. Die Generallizenz ist eine zeitlich unbefristet gültige, generelle Einfuhrbewilligung, welche Voraussetzung für die gewerbsmässige Einfuhr von Rotweinen ist (Art. 16 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Weinstatut). Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 4 Weinstatut sind in der Verordnung vom 7. Dezember 1993 des EVD über Ausnahmen bei der Einfuhr von Naturwein (SR 916.145.116, AS 1993 3369) geregelt.