4 zur Folge haben (Art. 38 VwVG). Daher hat die Beschwerdeinstanz auch nach Ablauf der Beschwerdefrist auf eine Beschwerde einzutreten, weil die Verfügung insoweit nicht in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 159). 1.4. (...) Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit einzutreten.