Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). 1.3. Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen (Art. 50 VwVG). Die Beschwerde der Staatskellerei vom 14. März 1994 gegen den Entscheid des Bundesamtes vom 19. Januar 1994 ist offensichtlich nicht innert dieser Frist eingereicht worden. Da indessen auf dem Entscheid des Bundesamtes die Rechtsmittelbelehrung fehlte, ist er mangelhaft eröffnet worden. Dies darf für die Betroffene keinen Nachteil