Partei- und beschwerdefähig ist in diesem Fall das entsprechende Gemeinwesen, im vorliegenden Fall also der Kanton X. Im vorliegenden Verfahren geht es um finanzielle Interessen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Staatskellerei und nicht um hoheitliche Funktionen des Kantons X Zum Entscheid steht die Frage an, ob die Staatskellerei wie irgendeine private Kellerei eine Bewilligung zur Weineinfuhr erhält. Daher ist die Staatskellerei beziehungsweise der Kanton X, für den sie handelt, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.