Die Staatskellerei ist als Teil der Volkswirtschaftsdirektion eine Verwaltungseinheit des Kantons X Das Beschwerderecht des Gemeinwesens hat in der Gestalt der Behördenbeschwerde eine ausdrückliche Anerkennung, Regelung und eigenständige Ausgestaltung erfahren (Art. 48 Bst. b VwVG). Daneben wird dem Gemeinwesen auch ein Beschwerderecht eingeräumt, wenn es ähnlich wie ein Privater von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. Partei- und beschwerdefähig ist in diesem Fall das entsprechende Gemeinwesen, im vorliegenden Fall also der Kanton X.