Weil das Schreiben nicht als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, genügt es den vorstehend umschriebenen formellen Anforderungen nicht. Seinem Inhalt nach umfasst es indessen eine Anordnung des Bundesamtes als Behörde in einem Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und die Abweisung eines Begehrens auf Begründung von Rechten zum Gegenstand hat. Damit erfüllt es die begrifflichen Anforderungen an eine Verfügung (Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG), und das ist für die Beurteilung der Eintretensfrage entscheidend (BGE 100 Ib 432). Das Schreiben des Bundesamtes kann somit als Verfügung nach Art.