3 der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist, die Eröffnungsformel sowie Datum und Unterschrift. Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). 1.1. Die vorliegende Verwaltungsbeschwerde bezieht sich auf ein nicht als Verfügung bezeichnetes Schreiben des Bundesamtes für Aussenwirtschaft (hiernach: Bundesamt) vom 19. Januar 1994 an die Staatskellerei, das mit der Feststellung schliesst: