Auch sei sie rechtlich von ihren Traubenlieferanten vollständig unabhängig. Daher könne sie weder als durch die Einfuhrbeschränkungen geschützte Produzentin noch als deren Verwerterorganisation angesehen werden. Das Departement überwies die Beschwerde am 17. März 1994 zuständigkeitshalber an die Rekurskommission EVD. Aus den Erwägungen: