Am 10. Januar 1994 beantragte die Staatskellerei des Kantons X beim Bundesamt für Aussenwirtschaft eine Generallizenz für die Einfuhr von Wein und ein Einfuhrkontingent für Weisswein. Mit Schreiben vom 19. Januar 1994 liess das Bundesamt die Staatskellerei wissen, dass ihr keine Bewilligung und keine Generallizenz für die Einfuhr von Wein erteilt werden könne. Der Import von Weiss- und Rotwein unterliege den Bewirtschaftungsmassnahmen an der Grenze zum Schutze landwirtschaftlicher Produzenten. Die Staatskellerei gelte als Produzent landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehungsweise als Verwerterorganisation, die von diesen Massnahmen profitiere.