Nutzniesser der Bewirtschaftungsmassnahmen sind die inländischen Produzenten. Deshalb wäre es inkonsequent, sie ohne zwingenden Grund in namhaftem Ausmass am Import teilnehmen zu lassen. Für sie gilt die gesetzliche Einschränkung, dass sie in der Regel keine Einfuhrbewilligung erhalten (E. 3). 3. Art. 23 Abs. 4 LwG: Begriff des «Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Verwerterorganisation von Produzenten» im Bereich Rebbau. - Produzent ist in der Regel, wer Reben anpflanzt und pflegt; als Erzeugnis dieses Rebbaus sind die Trauben gemeint.