1 Weinimport; Beschwerdelegitimation; Voraussetzungen für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung. 1. Art. 48 VwVG: Beschwerderecht des Gemeinwesens. Eine Staatskellerei ist zur Beschwerdeführung legitimiert, wenn es um die Frage geht, ob sie wie irgendeine private Kellerei eine Bewilligung zur Weineinfuhr erhalten soll (E. 1.2). 2. Art. 23 LwG, Art. 16 bis 18 Weinstatut, Art. 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung über die mengenmässige Beschränkung der Einfuhr von Weisswein in Flaschen: Bewirtschaftungsmassnahmen an der Grenze im Bereich der Einfuhr von Rot- und Weissweinen. Nutzniesser der Bewirtschaftungsmassnahmen sind die inländischen Produzenten.