{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-85--_1994-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002801.pdf?ID=150002801", "Checksum": "38a67dd3e9cfb2107406fa514fcd4019"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:00", "Checksum": "62877720490c58b5f2f0b154d784d341", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.11.1994 JAAC 59.85 \r\n\n 8\nsie durchführen. Organisationen dieser Art gelten nach der gesetzlichen\nOrdnung nicht als Handelsunternehmungen, welche jener Beschränkung nicht\nunterliegen (BGE 95 I 295 E. 4, mit Hinweisen).\nIn der Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz führte der Bundesrat aus, die\nVorschrift des Art. 22 Landwirtschaftsgesetz (heute Art. 23) beziehe sich auf\nProduzenten und ausgesprochene Sammler- und Vermittlerorganisationen\nwie Obst-, Wein-, Gemüse- und Eierverwertungsorganisationen, nicht aber auf\nVerteilerorganisationen wie die Verbände der landwirtschaftlichen Bezugsund Absatzgenossenschaften und andere ähnliche Organisationen, die bisher\nschon importierten; diese sind wie die andern Grossverteiler zu behandeln. Im\nübrigen dürfe Art. 22 auch gegenüber den Verwerterorganisationen nicht starr\ngehandhabt werden, denn diese müssten in ausgesprochenen Mangeljahren in\nder Lage sein, zu importieren, um ihre angestammte Kundschaft zu bedienen\nund den Betrieb aufrecht zu erhalten (Botschaft, S. 186).\nNach den vorstehenden Ausführungen bildet das Element des\nZusammenschlusses von Produzenten zur gemeinsamen Selbsthilfe ein\nentscheidendes Kriterium, um eine Verwerterorganisation der Produzenten\nvon andern gewerblichen oder industriellen Verwertern landwirtschaftlicher\nErzeugnisse beziehungsweise Handelsunternehmen zu unterscheiden. Dabei\nkann dahingestellt bleiben, inwiefern sich Verwerterorganisationen von\nVerteilerorganisationen unterscheiden, denn die Beschwerdeführerin ist\noffensichtlich keine Verteilerorganisation landwirtschaftlicher Produkte.\nDie Staatskellerei des Kantons X ist ein Keltereibetrieb, der seit jeher\nvom Kanton geführt wird. Sie betreibt keinen Rebbau, sondern kauft die\nbenötigten Trauben aufgrund traditioneller oder ausdrücklicher vertraglicher\nLieferantenbindungen und vermarktet die von ihr hergestellten Weine\nselbständig. Sie konkurriert mit andern Keltereibetrieben auf dem freien\nMarkt um die zu kelternden Trauben und beim Weinabsatz. Als wirtschaftlich\ntätiger Staatsbetrieb muss sie entsprechend der geltenden Vorgaben der\nRegierung gewinnbringend, zumindest aber kostendeckend arbeiten. Obwohl\ndie Rebbauern im Kanton X dank der Staatskellerei auf eine stabile Nachfrage\nvertrauen dürfen, wird sie durch diese Nebenfolge ihrer Existenz in keiner\nWeise zu einer Hilfsorganisation der Produzenten. Sie ist offensichtlich\nkeine Organisation, in der sich Produzenten in gemeinsamer Selbsthilfe\nzusammengeschlossen haben.\nDie Staatskellerei kann somit nicht als Verwerterorganisation der Produzenten\nim Sinne von Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz betrachtet werden.\n4.3. Daran vermag auch die Feststellung des Bundesamtes nichts zu ändern,\nwonach die Kelterung von inländischen Trauben eine typische Tätigkeit einer\nVerwerterorganisation im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz\ndarstelle, und dass die Staatskellerei auch Nutzniesser des Agrarschutzes an\nder Grenze sei. Wohl mag dies zutreffen, doch ist dies nicht ausschlaggebend,\ndenn in diesem Zusammenhang fallen nur die Produzenten selbst oder\nihre Verwerterorganisationen in Betracht, auf welche die Produzenten\ndirekt Einfluss nehmen können. Ziel von Art. 23 Landwirtschaftsgesetz\nist es, den Absatz der Erzeugnisse der landwirtschaftlichen (bäuerlichen)\nBetriebe zu angemessenen Preisen zu sichern (vgl. BGE 102 Ib 360 E. 2).\nDiese Massnahmen zum Schutze der einheimischen landwirtschaftlichen\nProduktion, zu der auch der Rebbau zählt, müssen unter Rücksichtnahme auf\n\n9\ndie anderen Wirtschaftszweige getroffen werden (Art. 23 Abs. 1 LwG). Dazu\ngehören in erster Linie die im Weinhandel tätigen Firmen, die unter anderem\ndurch die Erschwerungen der Einfuhr von Wein in ihrer Handelstätigkeit\neingeschränkt werden (vgl. BGE 104 Ib 111 E. 2).\nAls gewerbsmässiger Traubenverwertungsbetrieb gehört die Staatskellerei\nsomit in jene Kategorie von Handel und Abnehmern landwirtschaftlicher\nProdukte, die der Bundesrat nicht vom Import ausschliessen wollte (vgl.\nBotschaft zum Landwirtschaftsgesetz, a. a. O., S. 186).\n5. (...)\n(Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, hebt die Verfügung\ndes Bundesamtes auf und weist es an, über das Gesuch der Staatskellerei unter\nBeachtung des Umstandes neu zu befinden, dass die Staatskellerei weder als\nProduzentin noch als Verwerterorganisation der Produzenten gilt)\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.85 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 1.\nNovember 1994 in Sachen Staatskellerei des Kantons X gegen Bundesamt für\nAussenwirtschaft; 94/3B-002\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1995\nAnnée\nAnno\n\nBand 59\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 002 801\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}