{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-85--_1994-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002801.pdf?ID=150002801", "Checksum": "38a67dd3e9cfb2107406fa514fcd4019"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:00", "Checksum": "62877720490c58b5f2f0b154d784d341", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.11.1994 JAAC 59.85 \r\n\n 7\ndamit verbundenen Qualitätskontrollen. Nach der Verordnung vom 12. Mai\n1959 über den Handel mit Wein (SR 817.421) ist eine Weinhandelsbewilligung\nvorgeschrieben für Personen, die den Wein in den Verkehr bringen (Art. 1),\nwobei darunter nach Art. 4 der Lebensmittelverordnung vom 26. Mai 1936\n(SR 817.02) das Gewinnen, Herstellen, Lagern oder Ankünden zum Zwecke\ndes Verkaufes sowie das Einführen, Feilhalten und Verkaufen verstanden\nwird. Nicht bewilligungspflichtig sind unter anderem Produzenten von Wein\nin der Schweiz, die ausschliesslich ihr Eigengewächs in unverschnittenem\nZustand verkaufen (Art. 2). Als «Produzenten gemäss dieser Bestimmung\ngelten Eigentümer, Pächter und Inhaber von in der Schweiz gelegenen\nRebgrundstücken, die ausschliesslich deren Ertrag auf eigene Rechnung\nweitergeben» (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 1. Juli 1961 über\nden Handel mit Wein, SR 817.421.1).\nZusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzustellen,\ndass die Begriffe Produzent und Rebbauerzeugnis nicht immer konsequent\nim selben Sinn verwendet werden. Indessen ergibt sich dennoch, dass als\nProduzent in der Regel eine Person bezeichnet wird, die Reben anpflanzt\nund pflegt, und als Erzeugnis dieses Rebbaus die Trauben gemeint sind. Wer\nWein herstellt, das heisst keltert, gilt nur insoweit als Produzent, als er auch\nselbst Reben anbaut und Trauben erntet. Dieses Ergebnis deckt sich mit den\nAbsichten, wie sie aus der Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz (a. a. O.,\nS. 148) hervorgehen. Danach steht die Bearbeitung von Grund und Boden\nim Zentrum, als dem ursprünglichsten Element der landwirtschaftlichen\nTätigkeit. Die gewerbliche oder sonstwie verselbständigte Verarbeitung\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse ist dem Gewerbe oder der Industrie\nzuzurechnen.\nIm vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Staatskellerei selber keinen\nRebbau betreibt und keine Trauben erntet, sondern vielmehr die Trauben\nzur Kelterung von verschiedenen Produzenten kauft. Sie ist folglich nicht als\nProduzentin im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz zu betrachten.\n4.2. Da die Staatskellerei wie dargelegt nicht als Produzentin gilt, liegt\nes nahe, sie als Verwerterin zu betrachten, denn sie verwertet die im\nRebbau erzeugten Trauben zu Wein. Zu prüfen ist daher weiter, ob sie als\n«Verwerterorganisation der Produzenten» zu betrachten ist.\nDer Begriff der Verwerterorganisation ist im Landwirtschaftsgesetz nicht\nnäher umschrieben. Offenbar geht Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz\ndavon aus, dass zur landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht nur die Produktion\nlandwirtschaftlicher Erzeugnisse, sondern auch der vom Landwirt selbst\nvorgenommene Verkauf der im eigenen Betrieb erzeugten Produkte\ngehört (vgl. Botschaft zum Landwirtschaftsgesetz, a. a. O., S. 148) und\ndass die Landwirte diese Verwertung durch eine Organisation, in der\nsie sich in gemeinsamer Selbsthilfe zusammenschliessen, besorgen oder\nfördern lassen können. Solche Zusammenschlüsse von Verwertern sind\nVerwerterorganisationen im Sinne des Art. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz.\nEs ist folgerichtig, dass diese Bestimmung Organisationen, die lediglich eine\nZusammenfassung von Produzenten darstellen, der gleichen Beschränkung\nwie die Produzenten selbst unterwirft; denn andernfalls könnten die\nProduzenten der ihnen auferlegten Beschränkung dadurch entgehen, dass\nsie sich zu Organisationen zusammenschliessen, welche die Verwertung für\n\n"}