{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-85--_1994-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002801.pdf?ID=150002801", "Checksum": "38a67dd3e9cfb2107406fa514fcd4019"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:00", "Checksum": "62877720490c58b5f2f0b154d784d341", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.11.1994 JAAC 59.85 \r\n\n 5\nin Flaschen der Tarifnummer 2204.2111, die als Spezialitäten anerkannt\nsind, auf jährlich 35 000 Hektoliter beschränkt (Art. 1 Abs. 1), damit die\ninländischen Weissweine zu Preisen abgesetzt werden können, die nach\nArt. 29 Landwirtschaftsgesetz angemessen sind. Diese Menge wird auf\ndie einzelnen Firmen nach ihrem Anteil an den Einfuhren im Jahr 1988\naufgeteilt (Art. 1 Abs. 2 Flaschenweisswein-Verordnung). Nach Art. 2 Abs. 1\nFlaschenweisswein-Verordnung wird zur Milderung von Härten zusätzlich\neine jährliche Reserve von 10 000 Hektolitern gebildet. Härten können sich\ndanach bei Importeuren namentlich daraus ergeben, dass sie hauptsächlich\nals Spezialitäten anerkannte weisse Qualitätsweine verkaufen, die nur in\nFlaschen eingeführt werden können. Aus der Reserve kann auch Personen\noder Firmen ein Kontingent zugeteilt werden, deren Umsatz an zugekauften\nimportierten Weissweinen in Flaschen eigene Einfuhren rechtfertigt.\nFür die Einfuhr von Rebbauerzeugnissen, die nach den vorstehend genannten\nBestimmungen mengenmässig beschränkt ist, bedarf es im Einzelfall einer\nBewilligung der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Bundesamtes für\nAussenwirtschaft (Art. 17 Abs. 1 Weinstatut).\nDie Einfuhrbewilligungen (Generallizenz für Rotweine und Bewilligung im\nEinzelfall für die Einfuhr von Weisswein) werden an Personen und Firmen\nerteilt, die im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen und im Besitze der\nWeinhandelsbewilligung sind, sich gewerbsmässig mit der Einfuhr von Wein\nbefassen und in der Weinbranche regelmässig tätig sind. Die Importeure\nmüssen über eine ihrer Firma angepasste kaufmännische Organisation sowie\neine Stammkundschaft und über eigene oder gemietete Keller verfügen und\nAngestellte beschäftigen. Sie müssen zudem Gewähr dafür bieten, dass sie die\nan die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen erfüllen (Art. 18\nAbs. 1 Weinstatut).\nAn Personen und Firmen, die sich bisher nicht mit der Einfuhr von Wein\nbefassten, aber die anderen Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen, können\nEinfuhrbewilligungen in einem angemessenen Umfang erteilt werden, wenn\nsie eine regelmässige Ausübung des Handels mit ausländischen Weinen,\nderen Einfuhr beschränkt ist, nachweisen. Der Nachweis ist insbesondere\nerbracht, wenn die Höhe des Umsatzes die Einfuhr rechtfertigt (Art. 18 Abs. 2\nWeinstatut).\nArt. 23 Abs. 4 Landwirtschaftsgesetz bleibt vorbehalten (Art. 18 Abs. 4\nWeinstatut). Danach sind den Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse,\ndie durch Massnahmen im Sinne dieses Artikels (d. h. Art. 23 Abs. 4 LwG)\ngeschützt werden, und ihren Verwerterorganisationen in der Regel für solche\nProdukte keine Einfuhrbewilligungen zu erteilen.\nDie Bewirtschaftungsmassnahmen an der Grenze bezwecken, die\nDurchführung des Produktionsprogrammes und den Absatz der\neinheimischen Produkte - vorliegend Rot- und Weisswein - durch die\nEinfuhr von Konkurrenzprodukten nicht zu gefährden (Botschaft des\nBundesrates vom 19. Januar 1951 zum Landwirtschaftsgesetz, Botschaft zum\nLandwirtschaftsgesetz, BBl 1951 I 182). Nach Art. 23 Landwirtschaftsgesetz\nkann die Einfuhr landwirtschaftlicher Produkte beschränkt werden, entweder\nmengenmässig oder mittels eines Zollzuschlages, sofern sie den Absatz\neinheimischer Erzeugnisse zu kostengerechten Preisen gefährdet. Nutzniesser\ndieses Agrarschutzes sind die Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse\n\n"}