{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-11-01", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-85--_1994-11-01.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002801.pdf?ID=150002801", "Checksum": "38a67dd3e9cfb2107406fa514fcd4019"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.85 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 01.11.1994 JAAC 59.85 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:30:00", "Checksum": "62877720490c58b5f2f0b154d784d341", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 01.11.1994 JAAC 59.85 \r\n\nAm 10. Januar 1994 beantragte die Staatskellerei des Kantons X beim\nBundesamt für Aussenwirtschaft eine Generallizenz für die Einfuhr von Wein\nund ein Einfuhrkontingent für Weisswein. Mit Schreiben vom 19. Januar\n1994 liess das Bundesamt die Staatskellerei wissen, dass ihr keine Bewilligung\nund keine Generallizenz für die Einfuhr von Wein erteilt werden könne. Der\nImport von Weiss- und Rotwein unterliege den Bewirtschaftungsmassnahmen\nan der Grenze zum Schutze landwirtschaftlicher Produzenten. Die\nStaatskellerei gelte als Produzent landwirtschaftlicher Erzeugnisse\nbeziehungsweise als Verwerterorganisation, die von diesen Massnahmen\nprofitiere.\nDiesen Bescheid ficht die Staatskellerei am 14. März 1994 beim EVD an und\nstellt den Antrag auf eine Generallizenz für die Einfuhr von Wein und auf\nein Einfuhrkontingent für Weisswein aus dem Reservekontingent von 10 000\nHektolitern. Zur Begründung führt sie aus, dass sie ihren Wein ausschliesslich\naus zugekauften Trauben produziere. Auch sei sie rechtlich von ihren\nTraubenlieferanten vollständig unabhängig. Daher könne sie weder als\ndurch die Einfuhrbeschränkungen geschützte Produzentin noch als deren\nVerwerterorganisation angesehen werden.\nDas Departement überwies die Beschwerde am 17. März 1994\nzuständigkeitshalber an die Rekurskommission EVD.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die Verfügung bildet Gegenstand einer Verwaltungsbeschwerde (Art. 44\ndes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren\n[VwVG], SR 172.021). Eine ordnungsgemässe Verfügung umfasst in formeller\nHinsicht folgendes (Art. 35 VwVG): die Bezeichnung Verfügung, den Namen\nder Behörde, von der sie ausgeht, den Namen des Adressaten, mit dem das\nRechtsverhältnis geregelt wird, eine kurzgefasste Begründung, die Anordnung\nin der Verfügungsformel (Dispositiv), die Rechtsmittelbelehrung mit Angabe\n\n3\nder Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist, die Eröffnungsformel\nsowie Datum und Unterschrift. Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung\nkann verzichtet werden, wenn die Behörde den Begehren der Parteien voll\nentspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Art. 35 Abs. 3 VwVG).\n1.1. Die vorliegende Verwaltungsbeschwerde bezieht sich auf ein nicht als\nVerfügung bezeichnetes Schreiben des Bundesamtes für Aussenwirtschaft\n(hiernach: Bundesamt) vom 19. Januar 1994 an die Staatskellerei, das mit\nder Feststellung schliesst: «Das geltende Recht gestattet es uns deshalb nicht,\nIhrem Betrieb Bewilligungen beziehungsweise eine Generallizenz für die\nEinfuhr von Wein zu erteilen». Weil das Schreiben nicht als Verfügung\nbezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, genügt es den\nvorstehend umschriebenen formellen Anforderungen nicht. Seinem Inhalt\nnach umfasst es indessen eine Anordnung des Bundesamtes als Behörde in\neinem Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt und die\nAbweisung eines Begehrens auf Begründung von Rechten zum Gegenstand\nhat. Damit erfüllt es die begrifflichen Anforderungen an eine Verfügung\n(Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG), und das ist für die Beurteilung der Eintretensfrage\nentscheidend (BGE 100 Ib 432).\nDas Schreiben des Bundesamtes kann somit als Verfügung nach Art. 44\nAbs. 1 der Verordnung vom 23. Dezember 1971 über den Rebbau und\nden Absatz der Rebbauerzeugnisse (Weinstatut, SR 916.140, AS 1993\n1462, 3367) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die\nBundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. und 71a VwVG) mit Beschwerde bei\nder Rekurskommission EVD angefochten werden (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung\nvom 3. Februar 1993 über die vollständige Inkraftsetzung der Änderung des\nBundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110.01,\nAS 1993 878).\n1.2. Die Staatskellerei ist als Teil der Volkswirtschaftsdirektion eine\nVerwaltungseinheit des Kantons X Das Beschwerderecht des Gemeinwesens\nhat in der Gestalt der Behördenbeschwerde eine ausdrückliche Anerkennung,\nRegelung und eigenständige Ausgestaltung erfahren (Art. 48 Bst. b VwVG).\nDaneben wird dem Gemeinwesen auch ein Beschwerderecht eingeräumt,\nwenn es ähnlich wie ein Privater von der angefochtenen Verfügung betroffen\nist. Partei- und beschwerdefähig ist in diesem Fall das entsprechende\nGemeinwesen, im vorliegenden Fall also der Kanton X.\nIm vorliegenden Verfahren geht es um finanzielle Interessen im\nZusammenhang mit dem Betrieb der Staatskellerei und nicht um hoheitliche\nFunktionen des Kantons X Zum Entscheid steht die Frage an, ob die\nStaatskellerei wie irgendeine private Kellerei eine Bewilligung zur\nWeineinfuhr erhält. Daher ist die Staatskellerei beziehungsweise der Kanton X,\nfür den sie handelt, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein als\nschutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung.\nSie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG).\n1.3. Eine Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung\neinzureichen (Art. 50 VwVG). Die Beschwerde der Staatskellerei vom\n14. März 1994 gegen den Entscheid des Bundesamtes vom 19. Januar 1994\nist offensichtlich nicht innert dieser Frist eingereicht worden. Da indessen\nauf dem Entscheid des Bundesamtes die Rechtsmittelbelehrung fehlte, ist er\nmangelhaft eröffnet worden. Dies darf für die Betroffene keinen Nachteil\n\n"}