Im Gesuch vom 21. Dezember 1992 an das Bundesamt verwies der Rekurrent dann auf die vorgängig bereits bei der Forschungsanstalt gestellten Anträge (1 c, d). Da Z offenbar bereits vor Gesuchseinreichung beim Bundesamt - im Rahmen der mit ihm erfolgten Rücksprache - mit denselben Anträgen des Rekurrenten befasst gewesen war, kann eine mögliche Voreingenommenheit nicht ausgeschlossen werden. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass objektive Anhaltspunkte vorliegen, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit von Z bei der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung begründen. Das private