In diesen Fällen, wo es um die sogenannte Vorbefassung geht, stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch die Mitwirkung an früheren Entscheiden in bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, das ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und deshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 114 Ia 57, 153 ff.). In casu hatte der Rekurrent die Forschungsanstalt mit Schreiben vom 24. August 1992 ersucht, über verschiedene Anträge (1a -d, 2) zu befinden. Im Antwortschreiben der Forschungsanstalt, Sektion Bienen, vom 11. Dezember 1992 wurde einleitend folgendes erwähnt: