Demnach kann bei den Parteien eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht immer dann entstehen, wenn einzelne Richter bereits in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher (richterlicher oder nichtrichterlicher) Funktion mit der konkreten Streitsache schon einmal zu tun hatten. In diesen Fällen, wo es um die sogenannte Vorbefassung geht, stellt sich das Problem, ob sich der Richter durch die Mitwirkung an früheren Entscheiden in bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt hat, das ihn nun nicht mehr als unvoreingenommen und deshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 114 Ia 57, 153 ff.).