einer Sektion, davon neun Jahre lang Präsident dieser Sektion war, so erweckt diese Empfehlung objektiv den Anschein der Befangenheit. 2.5. Im übrigen ist zu beachten, dass zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 10 Abs. 1 Bst. d Verwaltungsverfahrensgesetz nebst der Rechtsprechung zu Art. 4 Bundesverfassung auch diejenige zu Art. 58 Bundesverfassung sinngemäss heranzuziehen ist (BGE 119 V 465).