Erst in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31. März 1994 wird erklärt, welche Voraussetzungen (schweizerische oder zumindest regionale Bedeutung auf dem Berufsbildungssektor) der beschwerdeführende Verein X für die Anerkennung als Körperschaft im Sinne der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung zu erfüllen hätte. Wie bereits erwähnt, legt Z dem Verein X auch im Schlussatz dieser Stellungnahme wieder nahe, sich doch dem Verein B. anzuschliessen, um dadurch «automatisch in den Genuss der Finanzhilfen der öffentlichen Hand (zu) kommen». Berücksichtigt man, dass sich Z privat überdurchschnittlich für diesen Verein engagiert hat, indem er während elf Jahren Vorstandsmitglied