Angesichts des Schlussatzes der Verfügung könnte tatsächlich der Eindruck entstehen, die verfügende Behörde habe den Anschluss an den Verein B. ohne vorgängige Prüfung der Frage, ob die Subventionsvoraussetzungen überhaupt erfüllt wären, empfohlen. Erst in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31. März 1994 wird erklärt, welche Voraussetzungen (schweizerische oder zumindest regionale Bedeutung auf dem Berufsbildungssektor) der beschwerdeführende Verein X für die Anerkennung als Körperschaft im Sinne der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung zu erfüllen hätte.