7 nicht erfüllt sind. Auch wenn die Vorinstanz diesbezüglich frei ist, welche Argumentation sie zur Begründung ihrer Verfügungen wählt, erstaunt es doch, dass erst in der Stellungnahme an die Rekurskommission EVD die Gründe genannt werden, weshalb der Rekurrent die Voraussetzungen für die Anerkennung als subventionsberechtigte Körperschaft nicht erfülle. Angesichts des Schlussatzes der Verfügung könnte tatsächlich der Eindruck entstehen, die verfügende Behörde habe den Anschluss an den Verein B. ohne vorgängige Prüfung der Frage, ob die Subventionsvoraussetzungen überhaupt erfüllt wären, empfohlen.