Die Empfehlung scheint aber auch im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Verfügung deplaziert, weil in der Verfügung die Voraussetzungen für eine Subventionsberechtigung nach Art. 3 landwirtschaftliche Berufsbildungsverordnung überhaupt nicht erwähnt werden, sondern zum entsprechenden Begehren lediglich auf die aktuelle Bildungstätigkeit des Vereins B. hingewiesen wird, die mit Weisungen, Richtlinien und Reglementen geregelt sei. Weder die für Finanzhilfen vorausgesetzte Anerkennung als subventionsberechtigte Körperschaft durch das Bundesamt noch die einzelnen Kriterien für diese Anerkennung sind genannt, noch inwiefern diese in casu