Stellungnahme an die Rekurskommission EVD den Verein X in seinen Anliegen nicht ernst. Die Empfehlung scheint aber auch im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der Verfügung deplaziert, weil in der Verfügung die Voraussetzungen für eine Subventionsberechtigung nach Art. 3 landwirtschaftliche Berufsbildungsverordnung überhaupt nicht erwähnt werden, sondern zum entsprechenden Begehren lediglich auf die aktuelle Bildungstätigkeit des Vereins B. hingewiesen wird, die mit Weisungen, Richtlinien und Reglementen geregelt sei.