Angesichts der Korrespondenz zwischen dem Rekurrenten und dem BUWAL, die der Verfügung vorangegangen und Z jeweils zur Kenntnis gebracht worden war, musste es Z als Kenner der gesamten Zuchtproblematik bewusst sein, dass der Rekurrent schon von seinem Vereinszweck her nicht daran interessiert sein konnte, sich dem Verein B. anzuschliessen und sich damit einer Zuchtpolitik unterzuordnen, die aus der Sicht des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Erhaltung der Landrassenbiene darstellt. Deshalb erweckt die Empfehlung an den beschwerdeführenden Verein, sich dem Verein B. anzuschliessen, den Eindruck, Z nehme als Verfasser der Verfügung und der