Im Sinne einer umfassenden Prüfung der gesamten hier relevanten Umstände sind die beiden Schlussätze der genannten Schriftstücke in Zusammenhang mit dem bisher Gesagten zu stellen. Angesichts der Korrespondenz zwischen dem Rekurrenten und dem BUWAL, die der Verfügung vorangegangen und Z jeweils zur Kenntnis gebracht worden war, musste es Z als Kenner der gesamten Zuchtproblematik bewusst sein, dass der Rekurrent schon von seinem Vereinszweck her nicht daran interessiert sein konnte, sich dem Verein B. anzuschliessen und sich damit einer Zuchtpolitik unterzuordnen, die aus der Sicht des Beschwerdeführers eine Gefahr für die Erhaltung der Landrassenbiene darstellt.