Damit stellt sich die Frage, ob auch aufgrund dieser Bemerkungen in der angefochtenen Verfügung und in der Stellungnahme vom 31. März 1994 auf eine mögliche Befangenheit von Z im Zeitpunkt der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung zu schliessen ist. Im Sinne einer umfassenden Prüfung der gesamten hier relevanten Umstände sind die beiden Schlussätze der genannten Schriftstücke in Zusammenhang mit dem bisher Gesagten zu stellen.