Diese Empfehlung wird in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31. März 1994 an die Rekurskommission EVD, die ebenfalls das Zeichen «z» trägt, wiederholt und konkretisiert. Hier wird dem Rekurrenten nicht nur die Zusammenarbeit, sondern gar ausdrücklich der Anschluss an den Verein B. nahegelegt: Der Verein X «hat jederzeit die Möglichkeit, sich beim Verein B. anzuschliessen (...)». Damit stellt sich die Frage, ob auch aufgrund dieser Bemerkungen in der angefochtenen Verfügung und in der Stellungnahme vom 31. März 1994 auf eine mögliche Befangenheit von Z im Zeitpunkt der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung zu schliessen ist.