die die Gefahr der Voreingenommenheit von Z bei der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung zu begründen vermögen. 2.4. In der angefochtenen Verfügung wird anschliessend an die Begründung der Abweisung des Begehrens um Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung der Vereinsmitglieder als Schlussatz angeführt: «Was das Bildungsangebot für Ihre Mitglieder anbelangt, ist es angezeigt, dass Sie mit dem Verein B. zusammenarbei-ten. Dadurch kommen Sie automatisch in den Genuss der üblichen Finanzhilfe des Bundes». Diese Empfehlung wird in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31. März 1994 an die Rekurskommission EVD, die ebenfalls das Zeichen «z» trägt, wiederholt und konkretisiert.