5 die züchterische Verbesserung der Landrasse bemühe (Art. 29 Statuten). In einem zweiten Absatz des Art. 29 wurde erwähnt, dass die Organisationen der «Carnicazüchter» zwar den gleichen Rechten und Pflichten unterständen, sich die züchterischen Bestrebungen und Tätigkeiten aber gegenseitig nicht stören dürften. Diese Abgrenzung zwischen «Landrasse» und «Carnica» wird in den revidierten Statuten des Vereins B. vom 1. Januar 1990 nicht mehr vorgenommen.