ist. Ob jedoch allein aufgrund der Tatsache, dass sich Z zusätzlich zu seiner amtlichen Tätigkeit auch privat im Verein B. engagiert hat, eine mögliche Voreingenommenheit bei der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung zu bejahen wäre, kann offen gelassen werden. Wie im folgenden aufgezeigt, bestehen Anhaltspunkte, die - in Verbindung mit der Identifikation von Z mit den Vereinsinteressen des Vereins B. - objektiv ein Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigen. 2.3. Laut Statuten bezweckt der beschwerdeführende Verein X den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der Schweizerischen Landrassenbiene sowie die Unterstützung der Landrassenimker. Ferner hat er sich zum Ziel gesetzt, «die