Auch wenn bei diesem Engagement nicht wie beim Einsitz in einen Verwaltungsrat finanzielle, sondern ideelle Interessen im Vordergrund stehen, ist die Problematik zumindest vergleichbar. Den Statuten des Vereins B. vom 1. Januar 1990 ist zu entnehmen, dass die Imkerorganisationen, die sich dem Verein B. anschliessen, verpflichtet sind, ihre Statuten denjenigen des Vereins B. anzupassen (Art. 6 am Ende).