ein Konkurrenzunternehmen nicht als persönlich interessiert zu betrachten. Im Unterschied dazu beschränkte sich Z nicht auf die Wahrnehmung amtlicher Aufgaben im Verein B. Von Amtes wegen hat Z Einsitz in die Bildungskommission des Vereins B. (vgl. Art. 4 Abs. 2 VLB). Darüber hinaus hatte er aber als Privatmann über Jahre hinweg gleichzeitig die Funktion eines Sektionspräsidenten des Vereins B. inne. Auch wenn bei diesem Engagement nicht wie beim Einsitz in einen Verwaltungsrat finanzielle, sondern ideelle Interessen im Vordergrund stehen, ist die Problematik zumindest vergleichbar.