Eine vergleichbare Situation findet sich bei gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, in deren Verwaltungsräten Vertreter des Gemeinwesens von Amtes wegen Einsitz haben und diese in ihrer übrigen amtlichen Tätigkeit gleichzeitig Verfügungen an die Adresse von Konkurrenzunternehmen zu bearbeiten haben. In diesem Zusammenhang hat das BGer im Entscheid 103 Ib 134 ff. betont, angesichts der Tatsache, dass ein Vertreter des Gemeinwesens nicht als Privatmann, sondern von Amtes wegen in den Verwaltungsrat abgeordnet worden sei und dort lediglich die an ihn vom Gemeinwesen delegierten Aufgaben wahrzunehmen habe, sei er bei einer Verfügung an