Aufgrund dieser Rüge gilt es nachfolgend zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung bei Z eine mögliche Befangenheit für die Behandlung des Gesuchs des Rekurrenten um Finanzhilfe hätte vorliegen können. Dass Z der Verfasser der angefochtenen Verfügung ist, wird von der Vorinstanz nicht bestritten. Gemäss Stellungnahme des Bundesamtes vom 19. April 1994 ist Z seit 1964 Mitglied der Regionalsektion des Vereins B. In der Stellungnahme wird ausgeführt, in dieser Mitgliedschaft sei auch diejenige des Vereins B. eingeschlossen. In der Zeit von März 1981 bis März 1992 sei Z im Vorstand der Regionalsektion tätig gewesen, davon neun Jahre als Präsident.