Da es sich bei der Befangenheit um einen inneren Zustand handelt, können an ihren Nachweis aber keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden». 2.2. Der Rekurrent beanstandet, dass Z, der die angefochtene Verfügung vorbereitet hat, gleichzeitig Mitglied der für die Betreuung der Imkervereine zuständigen Subventionsbehörde und - als Privatperson - Präsident der grössten Berner Sektion des subventionierten Vereins B. sei. Aufgrund dieser Rüge gilt es nachfolgend zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung bei Z eine mögliche Befangenheit für die Behandlung des Gesuchs des Rekurrenten um Finanzhilfe hätte vorliegen können.