10 Abs. 1 Bst. d Verwaltungsverfahrensgesetz geht dahin, das Vertrauen der Rechtsuchenden in eine integre Verwaltungsrechtspflege zu schützen, einen sachlich richtigen Entscheid zu gewährleisten und deshalb, unbekümmert um die allenfalls persönliche Unabhängigkeit des betreffenden Beamten, schon die blosse Gefahr der Befangenheit einer Entscheidbehörde zu vermeiden (BGE 92 I 277). Der Anspruch auf einen Entscheid, an dem kein befangener Richter oder Beamter mitwirkte, ergibt sich auch aus Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (SR 101; vgl. BGE 112 Ia 142 ff., insb. 147). Insofern stellt Art. 10 Abs. 1 Bst.