3 es hätte sein können. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Dabei muss das Misstrauen in die Unparteilichkeit in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 119 V 466 mit Hinweisen sowie Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Bd. I, S. 557). Die ratio legis des Art. 10 Abs. 1 Bst.