Verwaltungsverfahrensgesetz fallen vorliegend ausser Betracht. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Z als Mitglied des Vereins B. im Sinne der Generalklausel des Art. 10 Abs. 1 Bst. d bei der Vorbereitung der angefochtenen Verfügung in der Sache hätte befangen sein können. Hinsichtlich der Ausstandspflicht nach Bst. d ist gemäss Lehre und ständiger Praxis nicht die Frage entscheidend, ob die eine Verfügung treffende oder vorbereitende Person tatsächlich befangen war, sondern nur, ob sie