Nach Art. 10 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind (Bst. b), Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Bst. d). Die Ausstandsgründe des Art. 10 Abs. 1 Bst. a bis c Verwaltungsverfahrensgesetz fallen vorliegend ausser Betracht.